Schwerpunkt BVP

B = Betreuung
V = Vorsorgevollmacht
P = Patientenverfügung

I. Die nachfolgenden Ausführungen zu den Bereichen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sollen nicht die übliche Beschreibung der Handlungsabläufe sein sondern darüber hinaus weiterführend Hinweise geben und zugleich Auffassungen des Verfassers wiederspiegeln. Über die Themenbereiche können Sie sich ausführlich im Internet unter Bundesjustizministerium.de sowie mündlich bei den Betreuungsvereinen und in Broschüren, die kostenlos beim Amtsgericht erhältlich sind, umfassend informieren.

II. Aktuelle Themen im Betreuungsrecht bespreche ich gerne mit Ihnen.

III. Betreuung als staatliche Vorsorge muss nicht sein. Das Amtsgericht – Betreuungsgericht bestimmt in einem förmlichen Verfahren in dem ein Sozialbericht von der Betreuungsbehörde und ein fachärztliches Gutachten eingeholt werden, nach Anhörung einen Betreuer. Das ist in 70% der bisherigen Fälle ein Familienmitglied, daneben sind bei 1,4 Mio. Betreuungssachen in Deutschland zum jetzigen Zeitpunkt ca. 30% der Fälle Berufsbetreuungen.

Die Berufsbetreuer erhalten Vergütungen nach dem VBVG (Vormünder- u. Betreuervergütungsgesetz), die sich danach richten, welche Ausbildung der Betreuer hat und ob der Betreute im Heim oder außerhalb eines Heimes wohnt und letztlich nach dem Vermögensstatus des Betreuten. Zudem sind die Vergütungen im 1. Jahr der Tätigkeit aufgrund des erheblichen Mehraufwands stark erhöht. So muss ein vermögender Betreuter im eigenen Haus im 1. Quartal 1.458,00 €, ab dem 3. Jahr nur noch 633,00 € vierteljährlich an den Betreuer zahlen. Bei Heimbewohnern ermäßigen sich die Beträge auf 981,00 €/ Quartal, ab dem 3. Jahr 381,00 €.

Betreuer sind in vielen Fällen für Fehler haftbar. Sie sollten eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung haben und möglichen Erben oder anderen Betreuer Auskunft über die gesamte Zeit der Betreuung machen können. Die Haftungsprobleme haben leider viele Betreuer wegen der vielfältigen Möglichkeiten in Anspruch genommen zu werden, noch nicht erkannt.

Neben der Betreuung selbst sind in vielen Fällen Familienmitglieder beteiligt. Die Angehörigen sollten, soweit sie sich nicht selbst als Betreuer die Zeit nehmen, den Betreuten bei den täglichen Problemen beistehen, sodass sich die Betreuung wie es das Gesetz formuliert, lediglich auf die rechtliche Betreuung zurückzieht. Damit sind die Grenzen der Tätigkeit aufgezeigt, die zwar grundsätzlich die Aufgaben des Betreuers mit seinen Aufgabenbereichen bestimmt, letztlich bei der Ausübung aber auf weitere Helfer setzt.

IV: Zur Vermeidung einer Betreuung gehört die Vorsorgevollmacht, d. h. die private Vorsorge und Absicherung gegen staatliche Eingriffe.

1. Wie finde ich einen geeigneten Bevollmächtigten? Was darf ich erwarten? Was kostet ein „Berufs“bevollmächtigter?

Findet sich in der Familie niemand, so kann regelmäßig die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts weiterhelfen. Auch soziale Vereine (VdK, Caritas, Diakonisches Werk usw.) vermitteln. In besonderen Fällen ist es zu empfehlen, einen erfahrenen Berufsbetreuer einzuschalten und mit ihm die Modalitäten einer Bevollmächtigung und deren Konsequenzen im Innen- u. Außenverhältnis zu besprechen. Innenverhältnis bedeutet insoweit das Verhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Betreuer, das Außenverhältnis inwieweit gegenüber Dritten ein Auftreten im Rahmen der Vertretung möglich ist.

2. Die Kosten sollten sich nach dem Aufwand richten, eine monatliche Pauschale zuzüglich eventuell einem Stundenaufwand ist zu empfehlen. Im Einzelfall bleibt eine erhebliche Bandbreite bei der Honorierung.

3. Im Innenverhältnis sollte umgehend die Möglichkeit einer Patientenverfügung besprochen werden sofern der potentielle Bevollmächtigte darauf nicht achtet, kann eine Empfehlung zur Bevollmächtigung nicht gegeben werden.

4. Die Patientenverfügung regelt die ärztlichen Maßnahmen, die im Fall des bevorstehenden Todes oder einer schweren Erkrankung getroffen werden sollen. Der Betroffene kann darin bestimmen, welche Behandlung er wünscht und welche nicht.

Achtung! In Klinikaufnahmeformularen wird bereits gefragt, ob eine Patientenverfügung vorhanden ist. Bei Bejahung sollte sie erst dann vorgelegt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Fall eintreten könnte, im Übrigen der Betreuer und oder der Bevollmächtigte vorab zu informieren ist.

Für weitere Anregungen in diesem Bereich steht Rechtsanwalt Geib gerne auch persönlich zur Rücksprache zur Verfügung.